26. Juli 2026 · Von Dominik Weindl, Gründer von Rechnungsstube
§ 13b UStG für Bau-Subunternehmer: Rechnung ohne Steuer, aber mit dem richtigen Vermerk
Wann bei Bauleistungen die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht, was auf die Rechnung gehört — und warum der § 13b-Vermerk in der E-Rechnung eine eigene Codierung braucht.
Wer als Trockenbauer, Maurer, Zimmerer oder Gerüstbauer für einen Generalunternehmer arbeitet, kennt die Situation: Die Rechnung geht ohne Umsatzsteuer raus, und statt der Steuerzeile steht ein Vermerk darauf. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG — und es hat klare Regeln.
Wann § 13b greift
Erbringt ein Unternehmen eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer — nicht Sie. Ob Ihr Auftraggeber die Voraussetzungen erfüllt, weist er in der Regel mit einer Freistellungsbescheinigung nach. Im Zweifel klärt das Ihre Steuerkanzlei vor der ersten Rechnung, nicht danach.
Was auf die Rechnung gehört
Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag — stattdessen der Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten. Die übrigen Pflichtangaben bleiben unverändert. Die Grundlagen erklärt der Glossar-Eintrag zu Bauleistungen nach § 13b UStG.
§ 13b in der E-Rechnung
In der XRechnung ist Reverse-Charge eine eigene Steuerkategorie mit Pflicht-Befreiungsvermerk — ein Feld, das eine Word-Vorlage schlicht nicht kennt. Da Generalunternehmer zunehmend XRechnungen verlangen (und die Versandpflicht 2027/2028 ohnehin kommt), führt am korrekt codierten Format mittelfristig kein Weg vorbei.
Der Praxis-Tipp: nicht je Rechnung neu entscheiden
Der § 13b-Fall betrifft meist dieselben Auftraggeber immer wieder. In einem Rechnungsprogramm wählen Sie die Steuerkategorie je Rechnung mit einem Klick — der Vermerk, die fehlende Steuerspalte und die E-Rechnungs-Codierung kommen automatisch mit. Wie das je Gewerk aussieht: Trockenbau, Zimmerei, Gerüstbau.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuerberatung. Ob ein konkreter Auftrag unter § 13b fällt, klären Sie mit Ihrer Steuerkanzlei.
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