E-Rechnungspflicht: Empfangen können muss sie seit 2025 jeder Betrieb — ohne Ausnahme, auch Kleinunternehmer. Mit Rechnungsstube können Sie es. Bin ich betroffen?

Glossar

§ 13b UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei Bauleistungen zwischen Unternehmen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über: Die Rechnung enthält keinen Steuerbetrag, sondern den Hinweis auf § 13b UStG.

Erbringt ein Bauunternehmen eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Man nennt das Reverse-Charge-Verfahren.

Auf der Rechnung steht dann kein Steuerbetrag, sondern der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ mit Verweis auf § 13b UStG. Zusätzlich gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Seiten auf die Rechnung.

Praktisch betrifft das vor allem Subunternehmerverhältnisse am Bau. Ob der Empfänger die Voraussetzungen erfüllt, weist er in der Regel mit einer Freistellungsbescheinigung nach — im Zweifel klärt das die Steuerkanzlei vor der ersten Rechnung, nicht danach.

Hinweis: Dieser Text erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechnungsstube ist ein Rechnungsprogramm für kleine Betriebe und Selbstständige: Rechnungen im Browser schreiben, E-Rechnung inklusive — und bleibt eine offen, geht genau eine Erinnerung raus, in Ihrem Namen.